Nachweispflichten für Erzeuger: Konformität bewerten, erklären, dokumentieren

Konformitätsbewertung, Konformitätserklärung, Dokumentation: Erfahren Sie, welche Nachweise Sie ab wann erbringen müssen.

Als Erzeuger tragen meistens Sie die Verantwortung dafür, dass Ihre Verpackung die Anforderungen der PPWR erfüllt und dies nachweisen können. Wir zeigen, was das konkret für Ihr Unternehmen bedeutet.

Die PPWR verpflichtet Erzeuger zu einem förmlichen Konformitätsbewertungsverfahren, das in eine Konformitätserklärung mündet. Beides gilt seit dem 12.08.2026 und ist eng miteinander verknüpft: Ohne bewertetes Verfahren keine gültige Erklärung.

So funktioniert der Nachweis:

Von der Bewertung zur Erklärung

  • Prüft, ob Ihre Verpackung die Anforderungen aus Art. 5–12 (Stoffanforderungen, Design for Recycling etc.) erfüllt
  • Ergebnis wird in der technischen Dokumentation festgehalten
  • Seit dem 12.08.2026 verpflichtend
  • Muss dem Muster in Anhang VIII der Verordnung entsprechen und in der Landessprache des jeweiligen Mitgliedstaats verfasst werden
  • Muss stets aktuell gehalten werden
  • Wichtig: Bei mehreren anwendbaren EU-Rechtsvorschriften genügt eine einzige, konsolidierte Erklärung
  • Mit der Ausstellung übernehmen Sie als Erzeuger die Verantwortung für die Konformität der Verpackung
  • 5 Jahre für Einwegverpackungen
  • 10 Jahre für Mehrwegverpackungen
  • Jeweils elektronisch und in Papierform
  • Bei Designänderungen: Bewertungsverfahren erneut durchführen
  • Korrekturmaßnahmen bei festgestellter Nichtkonformität
  • Ggf. Marktrücknahme oder Rückruf
  • Meldung an die Marktüberwachungsbehörde

Hinweis

Zuständige Behörden prüfen jährlich risikobasiert einen Teil der Konformitätserklärungen. Bei Verstößen sind Maßnahmen bis zur Marktrücknahme möglich.

Gut zu wissen:

Wer gilt hier als Erzeuger?

Auch Importeure oder Vertreiber, die Verpackungen unter eigenem Namen in Verkehr bringen oder konformitätsrelevant verändern, gelten als Erzeuger und unterliegen denselben Pflichten.
Nicht sicher, welchen Akteursstatus Sie einnehmen?

Bestehende Mehrwegverpackungen

Mehrwegverpackungen, die vor Inkrafttreten der PPWR bereits in Verkehr gebracht wurden, dürfen bis zum Ende ihrer Lebensdauer weitervermarktet werden – ohne dass sie die Anforderungen der Art. 5–12 nachträglich erfüllen müssen.

Kennzeichnungspflicht

Zusätzlich zur Konformitätserklärung schreibt die PPWR ab 12.08.2026 vor, dass Verpackungen mit einer eindeutigen Identifikationsnummer, Name/Marke und Kontaktadresse gekennzeichnet werden – ggf. auch per QR-Code oder digitalem Datenträger.

Häufige Fragen zu Nachweispflichten

Die Bewertung ist das Prüfverfahren nach Art. 38/Anhang VII der PPWR. Die Erklärung ist das daraus resultierende offizielle Dokument nach Art. 39.

5 Jahre bei Einwegverpackungen, 10 Jahre bei Mehrwegverpackungen, jeweils elektronisch und in Papierform.

Ja, eine Designänderung erfordert eine erneute Durchführung des Bewertungsverfahrens.

Sie müssen Korrekturmaßnahmen ergreifen, ggf. die Ware vom Markt nehmen oder zurückrufen und die Marktüberwachungsbehörde informieren.

Nein, bei mehreren anwendbaren EU-Vorschriften genügt eine einzige konsolidierte Erklärung – allerdings in der jeweiligen Landessprache.

Vor Inkrafttreten der PPWR in Verkehr gebrachte Mehrwegverpackungen dürfen bis Lebensende weitervermarktet werden, ohne die Anforderungen der Art. 5–12 nachträglich erfüllen zu müssen.

Lassen Sie uns Ihren Nachweisprozess gemeinsam aufsetzen.

Konformitätsbewertung, Erklärung, Dokumentation – wir helfen Ihnen, den Prozess für Ihre spezifischen Verpackungen praktikabel zu gestalten.

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